Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 16 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BSG, 30.10.2001 – B 3 KR 27/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen der Kostenerstattung für Beatmungspflege im Pflegeheim und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unterbliebener Beratung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 30.10.2001 – B 3 P 2/01 RZitiert von 6
- BSG, 26.11.1998 – B 3 P 13/97 RZitiert von 13
- BSG, 27.08.1998 – B 10 KR 4/97 RZitiert von 12
- BSG, 06.08.1998 – B 3 P 17/97 RPflegeversicherung: Kein Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe II bei Nichterreichen des zeitlichen Mindestaufwands für Grundpflege KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 19.02.1998 – B 3 P 7/97 RSoziale Pflegeversicherung: Anforderungen an den nächtlichen Hilfebedarf für die Einstufung in die Pflegestufe III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.02.2024 – B 3 P 1/22 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation - Begutachtungs-Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments - Ermächtigung zur regelhaften Ergänzung für sehr seltene Fallkonstellationen iSe Härtefallregelung - keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im EinzelfallZitiert von 12
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 153/21Zitiert von 3
- SG Detmold, 17.09.2015 – S 8 SO 272/15 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen. Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.